AGB TSW GmbH
AGB TSW GmbH
Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich zu den nachtstehenden Bedingungen. Anderslautende Bedingungen des Bestellers verpflichten uns auch dann nicht, wenn TSW GmbH nicht widerspricht.. Nur durch unser ausdrückliches, schriftliches Anerkenntnis werden anderslautende Bedingungen Vertragsbestandteil.
§ I Vertragsabschluß, Vertragsinhalt:
1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Der Vertrag und unsere Lieferverpflichtung entsteht erst mit unserer schriftlichen
Auftragsbestätigung.
2. Jede Auftragsbestätigung steht unter dem Vorbehalt unserer Selbstbelieferung.
3. Der Auftraggeber ist an seinem Auftrag gebunden. Der Auftraggeber hat der Frist zum widerrufen, wenn wir ihn nicht innerhalb von 14 Tagen durch
Auftragsbestätigung angenommen haben.
4. Maße und Gewicht in Angeboten, Auftragsbestätigungen, Katalogen, Prospekten und dergleichen gelten stets nur annähernd.
§ II Preise, Zahlung:
1. Unsere Preise verstehen sich stets ab Werk. Sie gelten nur für das jeweilige Angebot. Verpackung, Fracht sowie ggf. Zollgebühren und/oder
Versicherungsprämien werden gesondert berechnet.
2. Ist Ausnahmeweise frachtfrei Lieferung vereinbart, sind wir berechtigt, nach Auftragsbestätigung eintretende Frachterhöhungen dem Besteller
anzulasten.
3. Kosten für Abnahmezeugnisse und Materialbescheinigungen werden gesondert berechnet.
4. Alle Preise verstehen sich in € (Euro). Zahlungen sind ausschließlich in € (Euro) zu leisten.
5. Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug. Wird dieses Zahlungsziel überschritten, sind wir berechtigt,
vom 1. Tage der Überschreidung an ohne Mahnung Zinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bank zu berechnen.
6. Wechselzahlung sind ausgeschlossen. Skontoabzüge sind nicht statthaft.
7. Die Aufrechnung gegen unsere Forderungen ist nicht zulässig.
§ III Kreditklausel:
1. Gerät der Auftraggeber mit der Begleichung im Verzug, so werden damit alle offenen Rechnungen sofort zur Zahlung fällig. Dies gilt auch dann, wenn
wir Schecks erfüllungs- halber angenommen haben.
2. Darüber hinaus steht uns in diesem Fall die Rechte aus § 321 BGB zu, der auch im übrigen anwendbar ist.
§ IV Lieferfristen, Termine:
1. Lieferfristen und Liefertermine sind stets unverbindlich.
2. Geraten wir bei einem verbindlichen Lieferfrist oder einem verbindlichen Liefertermin in Verzug oder wird eine unverbindliche Lieferfrist oder ein
unverbindlicher Liefertermin um mehr als einen Monat überschritten, so kann der Auftraggeber uns eine Nachfrist von einem weiteren Monat setzen
mit der Androhung, nach Ablauf der Nachfrist unsere Leistungen abzulehnen. Nach Ablauf der Frist kann der Auftraggeber unter Ausschluss weiterer
Rechte, insbesondere des Rechtes auf Schadenersatz, vom Vertrage zurücktreten.
3. Friste beginnen nicht oder werden unterbrochen solange nicht alle Einzelheiten eines Auftrages geklärt sind oder erforderliche Genehmigungen oder
Freigaben fehlen.
4. Höhere Gewalt sowie Umstände, die wir nicht zu vertreten haben (insbesondere Streiks, Betriebsstörungen bei uns oder unseren Zulieferanten),
verlängern den Lieferfrist um die Dauer ihres Vorliegens. Wird uns hierdurch die Leistung dauernd unmöglich, so sind wir unter Ausschluss aller
Ansprüche des Auftraggebers -ausgenommen der Anspruch auf Rückzahlung evtl. geleisteter Anzahlungen- zum Rücktritt berechtigt.
§ V Versand, Verpackung:
1. Der Versand der Ware erfolgt stets auf Gefahr des Auftraggeber.
2. Verpackungsmaterial wird zum Selbstkostenpreis berechnet.
§ VI Abnahme:
1. Der Auftraggeber hat die Ware unverzüglich nach Anzeige der Versandbereitschaft zu Übernehmen. Geschieht dies, gleich aus welchen Gründen,
nicht, so gehen Gefahr und Kosten der Lagerung auf den Auftraggeber über.
2. Bei einem Kauf auf Abruf hat der Auftraggeber die Ware spätestens drei Monate nach Vertragsschluss abzurufen.
3. Der Auftraggeber ist zur Abnahme von Teillieferungen verpflichtet.
4. Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme, dem Abruf oder der Zahlung in Verzug so sind wir über die Rechte aus § IV hinaus nach Setzung einer
angemessenen Nachfrist mit Ablehnungsdrohung nach unserer Wahl berechtigt, von Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen
Nichterfüllung zu verlangen. Im letzten Fall können wir ohne die Notwendigkeit des Nachweises 25% des vereinbarten Preises als Schadenersatz
fordern. Die Geltendmachung eines nachzuweisenden höheren Schadens bleibt ebenso vorbehalten, wie dem Auftraggeber der Nachweis, dass uns
im Einzelfall kein, oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
5. Wird ein Vertrag trotz Verzuges abgewickelt, bleibt uns die Geltendmachung des Verzugsschadens vorbehalten.
§ VII Gewährleistung:
1. Die Gewährleistungsfrist richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmung des BGB.
2. Offensichtliche Mängel sind bei Meldung des Ausschlusses alles Ansprüche innerhalb von 14 Tagen seit Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen.
Unberührt hiervon bleiben sonstige gesetzlich normierte weitergehende Untersuchungs- und Rügepflichten des Bestellers.
3. Im Gewährleistungsfall sind wir nach unserer Wahl lediglich zur Nachbesserung oder Neulieferung verpflichtet. Die Demontage und Remontage
übernimmt der Auftraggeber auf seine Kosten.
4. Schadensersatzansprüche aus mangelhafter Lieferung oder Leistung, insbesondere solche wegen Folgeschaden aus dem Einbau mangelhafter
Gegenstände, sind ausgeschlossen.
5. Alle Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche sind verwirkt, wenn der Auftraggeber eigenmächtig Reparaturversuche unternimmt oder
unternehmen lässt.
6. Schadensersatzansprüche im Rahmen des Produkthaftungsgesetzes für Produkte welche von uns als Vertragserzeugnisse als Handelsware
vertrieben werden, sind direkt bei dem jeweiligen Vorlieferanten oder Produzenten geltend zu machen.
7. Abweichungen der Gelieferten Gegenstände von den im Vertrage vorgesehenen begründen keinen Mangel, wenn die Abweichungen auf technischer
Weiterentwicklung beruht.
8. Alle Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche sind verwirkt, wenn der Auftraggeber eigenmächtig Produkten von andere Hersteller verwendet
in zusammen hang mit ein Produkt von TSW GmbH.
§ VIII Eigentumsvorbehalt:
1. Wir behalten uns das Eigentum an allen gelieferten Gegenständen bis zur völligen Begleichung alles aus der Geschäftsverbindung bestehender
Forderungen vor. Dies gilt auch dann wenn der Kaufpreis für bestimmte vom Auftraggeber gezeichnete Warenlieferungen bezahlt ist. Bei laufender
Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung.
2. Der Auftraggeber hat für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes die gelieferten Gegenstände gegen Feuer, Diebstahl und Wasserschäden zu
versichern und das Bestehen der Versicherung auf Verlangen nachzuweisen.
3. Der Auftraggeber darf Eigentumsvorbehaltsware nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges weiterveräußern, verarbeiten oder
verbinden. Im Falle der Weiterveräußerung tritt der Auftraggeber uns seine daraus resultierenden Ansprüche bereits jetzt bis Höhe unserer jeweils
offenen Forderungen ab. Wir sind berechtigt, und der Auftraggeber ist auf Verlangen verpflichtet, die Abtretung anzuzeigen.
Im Falle der Verarbeitung oder Verbindung erwerben wir Miteigentum nach Bruchteilen in dem Verhältnis, in dem der Wert unserer Sache zum Wert
der neu hergestellten Sachen steht.Sofern aus Rechtsgründen der Erwerb von Bruchteileigentum nicht möglich ist, sind wir im Falle des Verzuges
berechtigt, alle von uns gelieferten Anlageteile zu trennen und wieder in Besitz zu nehmen. Es besteht Einigkeit darüber, dass damit das Eigentum auf
uns zurückfällt.
4. Im Falle des Zahlungsverzuges sind wir berechtigt, Vorbehaltsware in dem Werte zur Sicherung an uns zu nehmen, wie es die höhe des
Zahlungsverzuges entspricht. Vorbehaltlich der Bestimmung des Abzahlungsgesetzes gilt die Ausübung dieses Rechtes nicht als Rücktritt vom
Vertrag.
5. Wird unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware gepfändet oder erheben Dritte hierauf Anspruch, hat der Auftraggeber uns unverzüglich zu
unterrichten sowie auf unsere Rechte hinzuweisen. Die zur Abwehr solcher Maßnahmen erforderlichen Kosten trägt der Auftraggeber.
§ IX Urheberrechte, Schutzrechte:
1. Zeichnungen, technische Beschreibungen, Bedienungsanweisungen, Kostenanschläge und sonstige Unterlagen werden von Auftraggeber als unser
Betriebsgeheimnis anerkannt und bleiben unser Eigentum. Sie dürfen ohne unsere schriftliche Zustimmung weder kopiert, vervielfältigt noch
anderweitig Dritten in irgendeiner Form zur Verfügung gestellt oder zum Gegenstand von Anfragen bei Dritten gemacht werden. Der Nachbau nach
unsere Konstruktions- und sonstigen Unterlagen ist nicht gestattet.
2. Die Verantwortung für die Verletzung von Schutzrechten Dritter trägt diejenige Partei, die technische Ausführung vorschlägt oder Beschreibungen,
Zeichnungen und sonstige Unterlagen zur Verfügung stellt.
§ X Schlussbestimmungen:
1. Änderungen und Ergänzungen eines Vertrages sowie Zusicherungen jeder Art sind nur dann verbindlich, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben.
2. Gerichtsstand ist Mosbach, jedoch sind wir auch berechtigt, nach unserer Wahl den Auftraggeber an seinem Gerichtstand zu verklagen.
3. Auf alle Verträge, sowohl was die Frage ihres wirksamen Zustandekommens als auch ihrer Auslegung betrifft, sowie auf diese Allgemeine Verkaufs-
und Lieferungsbedingungen ist ausschließlich das Recht der Bundes Republik Deutschland anwendbar.
4. Sollte eine der vorstehenden Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der Übrigen hierdurch nicht
berührt. An die Stelle einer unwirksamen Bestimmung tritt im Wege der ergänzenden Vertragsauflegung eine solche, die dem gewollten
wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Notfalls gilt die einschlägige gesetzliche Regelung.
5. Auf Wunsch des Auftraggebers bemühen wir uns im Rahmen unserer Möglichkeit, technische Hilfe und Beratung für die Verwendung der von uns
gelieferten Ware zu geben. Wir übernehmen jedoch keinerlei Haftung oder Verantwortung für diese Hinweise oder Hilfen oder die hierdurch
entstehenden Ergebnisse.